Einem Bewerber, der bei der Einstellung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals diskriminiert wird, steht eine Entschädigung zu. Das Verlangen einer Entschädigung ist allerdings rechtsmissbräuchlich, wenn der Bewerber an der zu besetztenden Stelle nicht ernsthaft interessiert ist, sondern sich nur beworben hat, um eine Entschädigung zu erhalten. Ein Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit einer Bewerbung ist, dass sich ein Bewerber mit einem nichtssagenden Schreiben auf eine Stelle bewirbt, deren Anforderungen er nicht erfüllt und die nicht zu ihm passt (LAG Köln, v. 20.11.2013, Az.: 5 Sa 317/13).