Bietet die Schilderung des Besitzerwerbs dem Prozessgegner keinen Anhaltspunkt selbst zu ermitteln, ob die Darlegung wahr ist, ist die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar, weil ihm andererseits die Möglichkeit zum Gegenbeweis abgeschnitten wäre. Hier hatte der Prozessgegner behauptet, einen Autokauf bar abgewickelt, aber Händlernamen und Adresse vergessen zu haben (OLG Koblenz, Urt. v. 01.06.2015, Az.: 12 U 991/14).
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