Der tarifvertragliche Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell von tariflichen Vergütungsänderungen, die in der Freistellungsphase wirksam werden, stellt weder eine rechtswidrige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit i.S.d. § 4 I TzBfG dar noch verletzt er den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG (BAG, Urteil vom 19.01.2016, 9 AZR 564/14).

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