Nach § 23 SGB XI müssen die Leistungen in der privaten Pflegeversicherung denen der sozialen Pflegeversicherung entsprechen. Dieser Maßstab gilt auch für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Mit diesem Gleichbehandlungsgebot ist es nicht vereinbar, wenn Gutachten eines privaten Versicherungsunternehmens im sozialgerichtlichen Verfahren generell Bindungswirkung haben, also die Sachaufklärung des Gerichts auf Fälle grob unzutreffender Feststellungen beschränkt ist. Künftig seien daher im sozialgerichtlichen Verfahren Gutachten des Dienstleisters «MedicProof» der privaten Krankenversicherungen wie solche des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu behandeln (BSG, Urt. v. 22.04.2015, Az.: B 3 P 8/13 R M).
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