Die Zwangsmedikation eines Untersuchungshäftlings kann nicht auf der Grundlage von § 28 des nordrhein-westfälischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (UVollzG NRW) angeordnet werden. Erforderlich ist vielmehr gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine besondere gesetzliche Grundlage, die die Zulässigkeit des Eingriffs klar und bestimmt regelt (OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.2016, Az.: 5 Ws 88/16).

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