Bei einer erheblichen Verspätung eines Fluges hat der Fluggast gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Macht der Fluggast daneben wegen der Verspätung auch noch eine Minderung nach deutschem Reisevertragsrecht (§ 651d Abs. 1 BGB) geltend, so ist die Ausgleichszahlung auf den Minderungsanspruch anzurechnen. So hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis darauf entschieden, dass ein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung ausgeschlossen sei (BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13).

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