Vom Arbeitgeber darf ein zusätzliche Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Eine zu diesem Zweck ausgesprochene Änderungskündigung ist unwirksam. Die Arbeitnehmerin erhilet eine Grundvergütung 6,44 Euro pro Stunde zzgl. Leistungszulage und Schichtzulage, daneben erhielt sie Urlaubsgeld und eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit sich richtende Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot gleichzeitig an, es mit einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 Euro bei Wegfall des Ulaubsgeldes, der Jahressonderzahlung und der Leistungszulage fortzusetzen. Das Arbeitsgericht hielt diese Kündigung für unwirksam, da der Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers honorieren solle. Der Arbeitgeber dürfe daher nicht diesem Zweck dienendeLeistungen nicht auf den Mindestlohn anrechnen.Eine Änderungskündigung, die das Ziel verfolge, dass eine unzulässige Anrechnung letztlich erfolge, sei unzulässig (ArbG Berlin, Urt. v. 04.03.2015, Az.: 54 Ca 14420/14).