Ein Telefax ist nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für ein Elternzeitverlangen zu wahren und führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Dem Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände Treuwidrigkeit entgegengehalten werden, wenn er sich in einem solchen Fall auf das Schriftformerfordernis beruft (BAG, Urt. v. 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15).
Kein wirksames Elternzeitverlangen per Telefax
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