Mängel eines in einem Bentley eingebauten Navigationssystems können mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nur dann zu klären sein, wenn der Sachverständige das beanstandete Navigationssystem untersuchen kann. Kann der Käufer des Fahrzeugs die Untersuchung nicht ermöglichen, weil er das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat, kann sein Schadensbegehren gegen den Verkäufer bereits aus diesem Grund erfolglos bleiben (OLG Hamm, Urt. v. 22.03.2016, Az.: 28 U 44/15, nicht rechtskräftig, Az. beim BGH: VIII ZR 87/16).
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