Auf das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie zum Beispiel Fixierungen kann in einer Vorsorgevollmacht nicht wirksam verzichtet werden. Das gerichtliche Genehmigungserfordernis in § 1906 Abs. 5 BGB sei verfassungskonform. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sei durch den staatlichen Schutzauftrag gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 10.06.2015, Az.: 2 BvR 1967/12).

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