Wird ein Arbeitsverhältnis rückwirkend begründet, kommt für den vergangenen Zeitraum kein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Betracht. Denn es mangele insoweit an einem tatsächlich durchführbaren Arbeitsverhältnis (BAG, Urt. v. 19.08.2015, Az.: 5 AZR 975/13).

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