Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich selbst begeben hat. Damit wurde die Abweisung der Klage einer Frau bestätigt, die sich bei einem Sturz verletzte, nachdem sie ihrem Begleiter zum Tanzen auf eine Bierbank gefolgt war (OLG Hamm, Beschl. v. 20.10. u. 25.11.2015, Az.: 9 U 142/14).

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