Wenn ein Werkvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig ist (§ 1 Abs. 2 Nr. SchwarzArbG) steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14).

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