Wer einem Nachbarn im Rahmen einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden zufügt, für den die Gebäude-und Hausratsversicherung des Nachbarn eintritt, kann von der Versicherung in Regress genommen werden. Aus dem Nachbarschaftsverhältnis lasse sich keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz herleiten (OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2015, Az.: 9 U 26/15).
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