Das Landgericht München hat im Zusammenhang mit Unterhaltsfragen entschieden, dass im Rahmen des Embryonenschutzgesetzes eine Einwilligung des Mannes grundsätzlich nicht nur in die Befruchtung einer Eizelle mit seinen Samenzellen erforderlich ist, sondern auch in den anschließenden Transfer der befruchteten Eizelle auf die Frau. Liegt diese nicht vor, kann auch kein Kindesunterhalt verlangt werden. Im konkreten Fall hat die Beweisaufnahme aber ergeben, dass eine Einwilligung sowohl eine Einwilligung in die Befruchtung, als auch in den folgenden Transfer der befruchteten Eizelle vorlag und ein späterer Widerruf nicht nachweisbar erklärt wurde (LG München I, Urt. v. 02.05.2018, Az.: 9 O 7697/17).
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