Wird ein Arbeitgeber insolvent, erhält ein Arbeitnehmer nur Insolvenzgeld, wenn er für die vorausgehenden drei Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Die Ansprüche müssen aber nachgewiesen sein (SG Gießen, Urt. v. 07.02.2015, Az.: S 14 AL 17/12, nicht rechtskräftig).

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