Die Tarifzuständigkeit von DGB-Gewerkschaften für Leiharbeiter bleibt höchstrichterlich vorerst ungeklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Verfahren um die Klage eines Leiharbeitnehmers aus Erlangen, der Auskunft über die Bezahlung der Stammbelegschaft in dem Unternehmen verlangte, keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern den Fall aus formellen Gründen abgewiesen, wie eine Gerichtssprecherin am 26.01.2016 mitteilte (BAG, Az.:1 ABR 13/14).

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