Ein SGB-II-Träger kann von einem ehemals Hilfebedürftigen nicht deswegen bereits gezahlte Leistungen erstattet verlangen, weil dieser eine Rentennachzahlung erhalten hat. Allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger folge nicht, dass das Arbeitslosengeld II zu Unrecht bewilligt worden sei (SG Gießen, Urt. v. 17.11.2015, Az.: S 22 AS 590/14 PKH, nicht rechtskräftig).

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