Nach Ansicht des BGH ist die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet zulässig. Die Kommunikationsfreiheit des Betreibers des Bewertungsportals überwiegt das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung (BGH, Urt. v. 23.9.2014, Az.: VI ZR 358/13).

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