Wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht, um so den sogenannten großen Schadenersatz geltend machen zu können, kann sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen. Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des “kleinen” Schadenersatzes zu berufen (BGH, Urt. v. 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14).

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