Bei einer angeordneten Betreuung bedarf der Behandlungsvertrag der Zustimmung des Betreuers. Fehlt es an einem Nachweis hierfür, können die Leistungen sachlich-rechnerisch berichtigt werden (SG Marburg, Urt. v. 28.10.2015, Az.: S 12 KA 33/15).

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