Ein Schüler, der im Unterricht verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, sofern kein Vorsatz bezüglich der Unfallversursachung und der Herbeiführung der Verletzungsfolgen gegeben war. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hat ein Schüler, der im Chemieunterricht Verbrennungen erlitten hatte, seine Berufung gegen das seine Schmerzensgeldklage abweisende Urteil der ersten Instanz zurückgenommen (OLG OLdenburg, Hinweisbeschl. v. 02.04.2015, Az.: 6 U 34/15).

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