Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gilt ausnahmsweise nicht in einem Spielcasino. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren und dazu gehalten, den Raucherraum baulich zu trennen, für eine gute Be- und Entlüftung und verträgliche Einsatzzeiten zu sorgen (BAG, Urt. v. 10.05.2016, Az.: 9 AZR 347/15).

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