Schüler haben keinen Anspruch auf Lernförderung (Nachhilfe) als Bildungs- und Teilhabeleistung nach dem SGB II, wenn wegen gravierender Defizite auch mit Nachhilfe die Versetzung in die nächste Klassenstufe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden kann. In diesem Fall sei in eine geeignetere Schulform zu wechseln (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.05.2016, Az.: L 12 AS 1643/16 ER-B).

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