Ein Kind hat gegen einen Mann, den es für seinen leiblichen Vater hält, der aber nicht sein rechtlicher Vater ist, keinen Anspruch auf eine isolierte Abstammungsklärung. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung müsse mit widerstreitenden Grundrechten zum Ausgleich gebracht werden. Der dabei dem Gesetzgeber zustehende Ausgestaltungsspielraum sei durch § 1589a BGB, der die isolierte Abstammungsklärung nur innerhalb der rechtlichen Familie vorsehe, gewahrt (BVerfG, Urt. v. 19.04.2016, Az.: 1 BvR 3309/13).
Kein Anspruch auf isolierte Klärung der Abstammung außerhalb der rechtlichen Familie
von admin | Apr 19, 2016 | Allgemein, Familienrecht