Bei der Festsetzung des Werts für die Ehesache ist von dem Verkehrswert des Grundstücks ein Abschlag im Hinblick auf einen Freibetrag nicht vorzunehmen, sondern es fließt der gesamte Verkehrswert mit einem Anteil von 5 % in die Wertbemessung ein. Ein Freibetrag ist entbehrlich, weil der Vermögenswert nicht uneingeschränkt, sondern lediglich mit einem Bruchteil für die Wertbemessung herangezogen wird. Eine Erhöhung des Einkommens wegen des mietfreien Wohnens kommt jedenfalls kumulativ zur Berücksichtigung des Verkehrswertes nicht in Betracht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2016, Az.: 10 WF 71/15).
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