Auch ein im Wege einer Internetauktion abgeschlossener Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht, ist wirksam. Nach dem BGHsei der Vertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmache, den Auktionsgegenstand zu einem «Schnäppchenpreis» zu erwerben, während umgekehrt der Verkäufer die Chance nutze, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen ( BGH, Urt. v. 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14).

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