Wenn der Kaskoversicherer die Vortäuschung einer Entwendung behauptet, ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, sich schon wegen dieser Behauptung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern. Dieses kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse trifft, wenn konkrete Indizien für eine Vortäuschung einer Entwendung bestehen, die für sich genommen aber noch nicht ausreichen, von einer nur vorgetäuschten Entwendung auszugehen (OLG Celle, Urt. v. 13.03.2015, Az.: 8 U 227/14).

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