Ein Käufer, der vom Kaufvertrag eines ihm bereits überlassenen Fahrzeugs zurücktritt, darf die Vertragsrückabwicklung regelmäßig an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht einklagen und ist nicht verpflichtet, den Prozess am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers zu führen (OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2015, Az.: 28 U 91/15
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