Ein Wohnungsloser kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Lebenssituation einen Anspruch auf die Übernahme von Einlagerungskosten gegenüber dem Jobcenter haben. Dies setzt aber einen Mehrbedarf voraus, der nicht auf andere Weise – wie etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten – gedeckt werden kann. Das hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 17.03.2016 entschieden (SG Mainz, Urt. v. 17.03.2016, Az.: S 15 AS 708/14).
Jobcenter muss unter Umständen Möbellagerkosten eines Wohnungslosen übernehmen
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein und getaggt als außergewöhnliche Lebenssituation, Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten, Einlagerungskosten, Jobcenter, Mehrbedarf, SG Mainz, Übernahme Kosten, Zuwendungen Dritter. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.