Ein Wohnungsloser kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Lebenssituation einen Anspruch auf die Übernahme von Einlagerungskosten gegenüber dem Jobcenter haben. Dies setzt aber einen Mehrbedarf voraus, der nicht auf andere Weise – wie etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten – gedeckt werden kann. Das hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 17.03.2016 entschieden (SG Mainz, Urt. v. 17.03.2016, Az.: S 15 AS 708/14).

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