Wer seinen durch den Grundsicherungsträger finanzierten Hausstand bei einem Umzug ins Ausland willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme verlangen (SG Wiesbaden, Urt. v. 01.03.2016, Az.: S 33 AS 300/13, nicht rechtskräftig).

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