Bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt hat, zählen auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinn. Diese seien daher vom Jobcenter zu erstatten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 06.10.2015, Az.: L 6 AS 1349/13, nicht rechtskräftig).
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