Ein Jobcenter erbringt nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen, wenn die Zahlung auf das vom Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung habe keine Tilgungswirkungen. (SG Mainz, Urt. v. 13.05.2016, Az.: S 11 AS 1154/16).

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