Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils ein Zwölftel zahlt. Denn es handele sich dann um Entgelt für geleistete Arbeit (BAG, Urt. v. 25,05.2016, Az.: 5 AZR 135/16).

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