Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. Die Richter stellten klar, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung in solchen Fällen nach dem Interesse der Rechteinhaber an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls richtet. Außerdem hielten sie fest, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, ohne konkreten Anlass keine Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft (BGH, Urt. v. 12.05.2016, Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15)
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