Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nur dann verschuldet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliere er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (BAG, Urt. v. 18.03.2015, Az.: 10 AZR 99/14).
In der Regel kein Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts bei langjähriger Alkoholabhängigkeit
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