“Honorarärzte”, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, sind regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.12.2015, Az.: L 2 R 516/14).

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