Die vor allem in ländlichen Regionen verbreitete Beschäftigung von Honorar-Notärzten auf Rettungswagen ist so künftig nicht mehr möglich. Die Richter in Kassel bestätigten ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern, das die Beschäftigung als Scheinselbstständigkeit eingestuft hatte, wie am 30.08.2016 bekannt wurde. Im konkreten Fall geht es um den Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes im Nordosten (BSG, Az.: B 12 R 19/15 B).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com