Die Höchstaltersgrenzen für Verbeamtungen in Nordrhein-Westfalen sind mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz enthalte keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. Solche Altersgrenzen seien aber grundsätzlich zulässig, um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu gewährleisten (BVerfG , Beschl. v. 21.04.2015, Az.: 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12).

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