Die Einkünfte einer auf Zypern ansässigen Tochtergesellschaft sind der inländischen Muttergesellschaft nach den Regelungen der §§ 7 bis 14 AStG zuzurechnen und damit der inländischen Besteuerung zu unterwerfen, wenn der Gegenbeweis einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft im Ansässigkeitsstaat nicht geführt werden kann. Dies hat das Finanzgericht Münster unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache “Cadbury Schweppes” (BB 2006, 2118) entschieden. Im konkreten Fall bejahte das Gericht die Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem deswegen, weil die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen nicht vor Ort auf Zypern getroffen worden seien, sondern sich die Funktion der dort ansässigen Tochtergesellschaft auf deren administrative Umsetzung beschränkt habe (FG Münsterm Urt. v. 20.11.2015, Az.: 10 K 1410/12 F). Die Revision läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 94/15.

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