Der Verkäufer eines Hauses haftet wegen arglistig verschwiegener Feuchtigkeit des Hauses auf Zahlung von Schadensersatz und  ist zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Verkäufer von einer Alufolie wusste, die zur Beseitigung des Feuchtigkeitsbildes aufgebracht worden war (OLG Oldenburg, Urt. v. 05.02.2015, Az.: 1 U 129/13).

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