Der Verkäufer eines Hauses haftet wegen arglistig verschwiegener Feuchtigkeit des Hauses auf Zahlung von Schadensersatz und ist zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Verkäufer von einer Alufolie wusste, die zur Beseitigung des Feuchtigkeitsbildes aufgebracht worden war (OLG Oldenburg, Urt. v. 05.02.2015, Az.: 1 U 129/13).
Kontakt
Rechtsanwalt Norbert Waldinger
Fischstraße 19a /
Ecke Lindenring
06618 Naumburg (Saale)
Telefon (nur anklicken und wir sind für Sie da!)
Telefax
03445 – 718818
Email
anwaelte@kanzlei-naumburg.de
*bis 2012
Bürozeiten
Montag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch
von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag
von 09.00 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Neueste Beiträge
- Entgeltgleichheit von Männern und Frauen 3. Oktober 2023
- Witterungsbedingter Arbeitsausfall 20. November 2021
- Betriebsrisiko und Lockdown 4. November 2021
- Ablehnung Maskenpflicht Lehrer 4. November 2021
- Ordentliche Kündigung 6. März 2020