Die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden begründet eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen sei in diesen Fällen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren (BFH, Urt. v. 05.02.2015, Az.: III R 9/13).

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