Die Erhebung der hamburgischen Spielvergnügungsteuer zusätzlich zur Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten ist verfassungsgemäß. So hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 27.08.2014 entschieden und die Klage einer Spielhallenbetreiberin abgewiesen. Auch habe die Belastung durch die Spielvergnügungsteuer keine «erdrosselnde» Wirkung (FG Hamburg, Az.: 2 K 257/13).
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