Bestimmt ein Erbvertrag bereits vorhandene und auch künftige Kinder einer Erbin zu Nacherben, kann das Grundbuchamt bei der Umschreibung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die mittlerweile 59 Jahre alte Erbin auch im Hinblick auf eine künftige Schwangerschaft der Erbin noch auf der Aufnahme eines Nacherbenvermerks in das Grundbuch bestehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss klargestellt und damit die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Ibbenbüren bestätigt. Ein solcher Vermerk sichere zugunsten des Nacherben den Erwerb des Grundstücks bis zum Eintritt des Nacherbfalls (OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2015, Az.: 15 W 514/15).
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