Nach einer Auszahlung einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist der Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen den Betrag an den Bürgen gegen Stellung einer entsprechenden neuen Bürgschaft zurückzuzahlen unbegründet.

Der zur Entscheidung berufene 6. Zivilsenat des OLG Naumburg sah den vorstehenden Sachverhalt “als normale Leistungsverfügung” an, mit den entsprechenden besonders hohen Voraussetzungen bezüglich des Verfügungsgrundes.

Obwohl lediglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erreicht werden sollte, legte der Senat die harten Regeln der Leistungsverfügung als Maßstab an.

OLG Naumburg, Aktenzeichen:  6 U 117/01 – vom 24.08.2001

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