Der Vermieter hat das Recht eine vermietete Wohnung zu besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, spätestens jedoch alle fünf Jahre. Dies hat das Amtsgericht München in einem Fall entschieden, in dem aus einer vermieteten Wohnung über einen längeren Zeitraum unangenehme Gerüche gekommen waren (AG München, Urt. v. 10.12.2015, Az.: 461 C 19626/15, rechtskräftig).

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