Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen eine Kryokonservierung, mit der Ei- und Samenzellen tiefgefroren und als Fruchtbarkeitsreserve für Jahre oder Jahrzehnte zwischengelagert werden, nicht per Satzung bezuschussen. Auch krebskranke Versicherte müssten die Kosten für das Einfrieren von Ei- und Samenzellen selbst tragen (LSG Hessen, Urt. v. 18.05.2016, Az.: L 1 KR 357/14).

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