Die Abfindungszahlung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung nicht auf zwölf Monate, sondern auf zehn Jahre zu verteilen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 29.01.2015, Az.: L 1/4 KR 17/13).
Gesetzliche Krankenkasse muss Unterhaltsabfindung aus Scheidung bei Beitragsbemessung auf zehn Jahre verteilen
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