Die in einem islamisch-sunnitischen Ehevertrag für den Fall der Ehescheidung zugunsten der Ehefrau vereinbarte “Abendgabe” schuldet der Ehemann auch dann, wenn die Ehefrau die Scheidung beantragt und dieser daher kein “talaq” (Scheidungsverstoßung) des Ehemanns zugrunde liegt (OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2016, Az.: 3 UF 262/15).

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