Die Verkürzung der Verjährungsfrist für die Geschäftsführerhaftung ist gemäß Urteil des BGH vom 16.09.2002, Az: II ZR 107/01 möglich.

Der BGH hat in dem vorstehend näher bezeichneten Urteil entschieden, dass es außerhalb des § 43 Abs. 3 GmbHG Sache der Gesellschafter sei, ob und in welchem Umfang sie Ansprüche überhaupt verfolgen wollen. Die Abkürzung der Verjährung sei daher nur eine andere Form dieser Beschränkungsmöglichkeiten. Allerdings kann die Frist für die Verjährung des Anspruches nach § 43 Abs. 2 GmbHG nur abgekürzt werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin besteht, dass er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen Kapitals an Gesellschafter mitgewirkt hat.

Empfehlung:

Bei Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages sollte der Geschäftsführer also auf eine Abkürzung der Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG dringen, soweit er entsprechenden Verhandlungsspielraum hat.

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